Die Rückgabe der Parzelle


Der folgende Beitrag stammt aus der Monatszeitschrift „Leipziger Gartenfreund“ des „Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.“. Weitere Informationen, sowie die Onlineausgabe der Zeitschrift, findet ihr ⏵hier.
Nach der ordentlichen Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses und der obligatorisch durchzuführenden Wertermittlung schließt sich die Rückgabe der Pachtsache an den Verpächter an. In den Pachtverträgen, die in den beiden Leipziger Kleingärtnerverbänden genutzt werden, sind dazu konkrete Festlegungen enthalten.
(Stadtverband § 10, Kreisverband § 11)
Mit seiner Unterschrift bei Abschluss des Pachtvertrages hat der Pächter auch sein Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erklärt. Somit hat er den Pachtgegenstand von seinem Eigentum zu beräumen.
 
Zum Vertragsinhalt gehört jedoch auch, dass sich der Pächter von der eingegangenen Verpflichtung zur Beräumung der Pachtsache befreien kann, wenn ein vom Vorstand bestätigter Nachfolgepächter vorhanden und bereit ist, Eigentum an dem Vorpächter gehörenden Sachen zu erwerben.

Grundsätzlich ist zu beachten:

Der Kleingärtnerverein (KGV) verpachtet lediglich den Grund und Boden der Parzelle an den Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung. Alle Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen, Einrichtungsgegenstände, Gartengeräte und sonstiges Zubehör, die sich auf der Parzelle befinden, sind persönliches Eigentum des aktuellen Pächters. Dabei ist es unerheblich, wie er dazu gekommen ist.
 
Ein Interesse des scheidenden Pächters hinsichtlich des Belassens seines Eigentums auf der Parzelle ist verständlich und wird in der Praxis im Rahmen des Möglichen berücksichtigt.

Findet sich dennoch kein Folgepächter, kann das u.a. auch an dem allgemeinen Zustand des Gartens, dem baulichen Zustand der Laube sowie an fehlender Einsicht und Kompromissbereitschaft (z.B. bei der Preisgestaltung) liegen. Das sind Umstände, die der scheidende Pächter zu vertreten hat.
 
Um negative Auswirkungen für die Mitglieder des KGV – wie z.B. Kosten für den Abriss von Baulichkeiten, Entrümpelung und Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Parzelle – abzuwenden, ist ein begründetes Beräumungsverlangen des Vorstandes in der Endkonsequenz berechtigt. Das kann bis zur Inanspruchnahme des Gerichtsweges führen.

Quelle: Dr. Rößger, „Leipziger Gartenfreund”, Ausgabe 04/2019